Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) der Firma PrePost Veranstaltungstechnik

VERMIETUNG von Veranstaltungstechnik

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen PrePost Veranstaltungstechnik und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von PrePost Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von PrePost Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch PrePost Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Form.
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

 

§ 3 Gewährleistung und Haftung

PrePost Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von PrePost Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. PrePost Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

 

§ 4 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
  2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt PrePost Veranstaltungstechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, PrePost Veranstaltungstechnik den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert PrePost Veranstaltungstechnik zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilezubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
  4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist PrePost Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, PrePost Veranstaltungstechnik den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und Mängel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurden. Liegt ein Mangel vor, so ist PrePost Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt.

 

§ 6 Untervermietung / Weitergabe

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist PrePost Veranstaltungstechnik berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

 

§ 7 Veranstaltungen

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass PrePost Veranstaltungstechnik die Funktion der Mietsachen überwacht, hat PrePost Veranstaltungstechnik die hierfür erforderlichen Rechte.
Insbesondere

  1. kann PrePost Veranstaltungstechnik die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.
  2. PrePost Veranstaltungstechnik kann die Anlage abschalten, wenn Aufruhr die Anlage gefährdet. Wird gemäß den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen PrePost Veranstaltungstechnik herzuleiten.
  3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.

 

§ 8 Schadensersatz

  1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von PrePost Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von PrePost Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von PrePost Veranstaltungstechnik bzw. vom PrePost Veranstaltungstechnik beauftragtem Personal.
  2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von PrePost Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
  3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

 

§ 9 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist PrePost Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 10 Preise / Zahlungen

  1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. PrePost Veranstaltungstechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
  2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb folgender Fristen vor Ausführungsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, werden entsprechende Abstandsgebühren fällig:
    30 Tage:                20% der vereinbarten Gebühren
    10 Tage:                50% der vereinbarten Gebühren
    3 Tage:                  80% der vereinbarten Gebühren
  3. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann PrePost Veranstaltungstechnik ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von PrePost Veranstaltungstechnik bleiben unberührt.
  4. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Preise von PrePost Veranstaltungstechnik verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von PrePost Veranstaltungstechnik.

 

§ 12 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PrePost Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Trier.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.